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Zahlreiche Betreiber von Biogasanlagen befassen sich derzeit mit der Planung von Aufbereitungsanlagen. Ziel ist die Aufbereitung von Rohbiogas zu hochreinem Biomethan in Erdgasqualität, das in das Erdgasnetz eingespeist und bilanziell andernorts wieder entnommen werden kann. Stand der Technik ist dabei zugleich die Abscheidung und Nutzbarmachung des anfallenden Kohlenstoffdioxids, das beispielsweise in der Getränkeindustrie oder in Gewächshäusern eingesetzt werden kann.
Schon seit Jahren werden Anlagen nach dem Aminwäscheverfahren, dem Membranverfahren oder auch der Druckwechseladsorption erfolgreich betrieben. Die Zusammenfassung von Rohgas aus mehreren Anlagen in einer gemeinsamen Aufbereitungsanlage ist zulässig und technisch möglich. Die dabei erforderlich werdende bilanzielle Aufteilung der Massenströme in einer Massenbilanz begutachten wir als erfahrene Umweltgutachter zusammen mit Ihnen, so dass eine transparente und zugleich wirtschaftlich-technisch optimale Aufteilung der einzelnen Massenströme und eine Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Einsatzstoffen gegeben ist. Wir kümmern uns auch um die Validierung der in das dena-System eingetragenen Mengen, so dass die von Ihnen eingespeisten Biomethanmengen handelbar werden.
Nach erfolgreicher Ausschreibung und neuer Inbetriebnahme der Biogasanlage im aktuellen EEG ist der Nachweis der Hocheffizienz des KWK-Betriebs nach § 44 c EEG 2023 erforderlich. Sie haben im Gebotsverfahren erklärt, dass Ihre Anlage hocheffizient ist, nun wird nach Inbetriebnahme der Netzbetreiber den entsprechenden Nachweis dazu fordern.
Wir begutachten Ihre Anlage und führen anhand von Betriebs- oder Planungsdaten für Sie den Nachweis, dass Ihr KWK-Betrieb hocheffizient im Sinne des Gesetzes ist. Die Auskopplung von Nutzwärme ist dafür eine Voraussetzung. Welche Wärmenutzung als Nutzwärme nach Richtlinie 2012/27/EU anerkennbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Das Hocheffizienzgutachten erstellen wir vor Aufnahme der neuen Anschlussvergütung als Beurteilung der technischen Eignung zum hocheffizienten KWK-Betrieb und wiederkehrend rückblickend zum 28.2. jeden Jahres. Da die Beurteilung der Hocheffizienz des KWK-Betriebs auf die im konkreten Einzelfall ausgekoppelte Nutzwärme, erzeugte Strommenge und die für KWK-Strom und Nutzwärme benötigte Brennstoffmenge abzielt, sind Herstellerunterlagen des BHKW-Herstellers in den meisten Fällen nicht ausreichend.
Das methodische Vorgehen umfasst die Begutachtung vor Ort und die Berechnung der Primärenergieeinsparung nach AGFW-Arbeitsblatt FW 308. Dabei werden die Effizienz der KWK-Stromerzeugung und der KWK-Nutzwärmeerzeugung Referenzwerten der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung gegenübergestellt. Ergibt sich für die relative Primärenergieeinsparung je kWh einen Wert über 0% bzw. 10%, so ist das Hocheffizienzkriterium erfüllt.
Schon seit 2012 gibt es im EEG die Möglichkeit, die Biogas-BHKWs nicht durchgehend laufen zu lassen, sondern flexibel und bedarfsgerecht mal eine höhere und mal eine niedrigere Leistung anzubieten. So wird im Durchschnitt bewusst weniger Leistung erzeugt, als die Anlage eigentlich könnte, dafür aber z.B. gezielt bei Dunkelflaute Strom produziert, wenn Photovoltaik-Anlagen und Windräder nur wenig zur Stromerzeugung beitragen können. Die Flexibilitätsprämie, mit der der Gesetzgeber diesen bewussten zeitweiligen Stromerzeugungsverzicht „versüßt“ hat, war nur ein sehr kleiner Bonbon und glich eher einem Trostpflaster. Künftig aber wird der Nachweis, dass die Anlage zu einer solchen flexiblen Fahrweise technisch geeignet ist, zu einer Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen werden. Rechtsgrundlage ist § 39g EEG 2023. Auch Anlagenbetreiber, die bislang eine durchgehend konstante Leistung gefahren haben, müssen dann eine solche Fähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Je nachdem, ob die Anlage in ihrem bestehenden oder einem geplanten Zustand beurteilt werden soll, erstellen wir das entsprechende Gutachten für Sie in drei Schritten:
Nur der 3. Schritt ist das eigentliche, aufwendige Gutachten im Sinne des Gesetzes mit einem dreitägigen Probebetrieb. Die Netzbetreiber verlangen das nur sehr selten, sondern akzeptieren in fast allen Fällen, dass wir nur den Schritt 1 und/oder gleich Schritt 2 durchführen.
Gern erstellen wir für Sie zunächst eine grobe Vorabeinschätzung zur Höhe der Flexibilitätsprämie, damit Sie einschätzen können, welche Investitionen sich für Sie lohnen.
Für Ihr Vorhaben finden wir die passende Förderung und beraten Sie zur Förderhöhe und den Förderbedingungen. Für unsere Kunden wurden durch unsere Unterstützung in den letzten zwei Jahren Fördermittel i.H.v. über 6,5 mio. € bewilligt.
Als Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes wickeln wir für Sie den kompletten Schriftverkehr mit dem Fördermittelgeber (z.B. BAFA) ab. Von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis sind wir Ihr Ansprechpartner und sorgen dafür, dass alle notwendigen Antragsunterlagen in der notwendigen Qualität vorgelegt werden können. Wir sorgen dafür, dass die Projektdokumentation nach den jeweiligen Förderkriterien erfolgt und das Antragsverfahren reibungslos abgewickelt werden kann.
Dabei agieren wir stets unabhängig, da wir keine Provisionsvereinbarungen mit Anlagenlieferanten eingehen. Alle Wirtschaftlichkeitsberechnungen führen wir somit im Sinne des Investors durch.
Insbesondere ist derzeit die "Bundesförderung Effiziente Wärmenetze" von Interesse. Hier bekommen Sie als Investor eines Wärmenetzes die Hälfte der Kosten gefördert, wenn Sie eine Machbarkeitsstudie durchführen lassen. Für den Bau den Netzes beträgt die Förderung dann 40%. Der Ablauf gliedert sich in die folgenden Schritte:
Wir begleiten Ihr Vorhabens als Bevollmächtigter nach §14 VwVfG und wickeln den kompletten Schriftverkehr mit dem BAFA ab. Zusätzlich liefern wir Ihnen die Machbarkeitsstudie und ergänzende Ingenieurdienstleistungen damit Sie Ihre Investitionsentscheidung auf eine solide Basis stellen können.
Im Bereich der Biogasanlagen unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung der Formulare für die EEG-Ausschreibung für die 10-jährige Anschlussvergütung. Zudem helfen wir Ihnen, zu beurteilen, ob Ihre Anlage die Anforderungen an die Hocheffizienz erfüllt, was Sie im Gebotsverfahren als Anlagenbetreiber mit einer Eigenerklärung bestätigen müssen.
Biogasanlagen, aber auch reine BHKW-Anlagen, Biomethananlagen sowie zahlreiche andere Anlagentypen bedürfen regelmäßig wiederkehrender sicherheitstechnischer Prüfungen. Prüfungen nach § 16 BetrSichV sind bei allen Anlagen, bei denen es Ex-Zonen gibt, alle drei Jahre durchzuführen, auch ohne behördliche Anordnung. Für große Anlagen ordnet die Genehmigungsbehörde oftmals eine umfassende Prüfung nach § 29 a BImSchG an, bei sehr großen Anlagen verbunden mit einer Prüfung der Umsetzung der Anforderungen aus der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Auch diese Prüfungen sind gemäß Stand der Sicherheitstechnik nach TRAS 120 alle drei Jahre durchzuführen. Zu prüfen sind das Vorhandensein und die Tauglichkeit etlicher Dokumente wie Gefährdungsbeurteilung, Gefahrenanalyse, Explosionsschutzdokument, Feuerwehrplan und dergleichen mehr. Technische Aspekte der Anlage selbst sind ebenfalls zu prüfen, z.B. die Funktion von Über- und Unterdrucksicherungen, der Notfackel oder des Notstromaggregates. Nur mit einer als mängelfrei abgeschlossenen sicherheitstechnischen Prüfung können Sie bei einem Störfall nachweisen, dass Sie Ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind und Sie an einem eingetretenen Schaden keine Schuld trifft.
Für alle diese sicherheitstechnischen Prüfungen sind wir als bekannte gegebene Sachverständige Ihre Ansprechpartner. Schon seit 2005 haben wir eine Vielzahl sicherheitstechnischer Prüfungen und Systemaudits in zahlreichen Ländern durchgeführt. Wir kümmern uns um die Prüfung der Einhaltung von Nebenbestimmungen in Ihrer Anlagengenehmigung ebenso wie um sich ändernde Anforderungen aus der Umgebung, z.B. durch Erschließung von Wohngebieten. Auch die Korrespondenz mit der zuständigen Behörde und den Versand der Berichte an die zuständigen Stellen übernehmen wir für Sie.
Gern führen wir für Sie auch Voraudits durch, um die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen vorbereiten und möglicherweise gravierende Mängel schon im Vorfeld entdecken und beheben zu können.
Gerne unterstützen wir Sie auch in Ihrem Vorhaben mit den notwendigen ingenieurtechnischen Planungsleistungen.
Als geprüfter Wärmenetzgutachter nach FW 609 und 611 verfügen wir über besondere Expertise im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmenetze. Des Weiteren erstrecken sich unsere Kompetenzen über Auslegung und Planung von Photovoltaikanlagen bis zur Planung von elektrischen Erzeugungsanlagen im Allgemeinen.
Alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen in größeren Mengen umgegangen wird, müssen nicht nur sicherheitstechnisch, sondern auch wasserrechtlich geprüft werden. Die Dichtigkeit von Fugen ist dabei ebenso von Bedeutung wie beispielsweise die Größe, Eignung und Beschichtung von Auffangbecken oder das Vorhandensein von einschlägigen Betriebsanweisungen und die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Notfallausrüstung wie Gullikissen oder Dammbalken. Diese Prüfungen im Abstand von 5 Jahren sind gemäß § 62 WHG und AwSV für nahezu alle Biogasanlagen und darüber hinaus oftmals auch für landwirtschaftliche Anlagen wie Lagunen oder Tankanlagen durchzuführen. Auch zu diesem Thema enthalten die Betriebsgenehmigungen der Anlagen häufig detaillierte Nebenbestimmungen, deren Einhaltung zu prüfen ist. Auch hier gilt: Nur mit einer als mängelfrei abgeschlossenen Prüfung können Sie die Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten nachweisen. Auch hier übernehmen wir für Sie die Übersendung der entsprechenden Berichte an die zuständigen Stellen.
Gern führen wir für Sie auch Voraudits durch, um die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen vorbereiten und möglicherweise gravierende Mängel schon im Vorfeld entdecken und beheben zu können.
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie unterstützen wir Sie bei der Planung Ihres neuen Wärmenetzes. Neben den für die Förderanträge benötigten Dokumenten planen wir Ihr Netz auf ingenieurtechnische Weise, damit Sie eine solide Investitionsentscheidung treffen können.
Noch immer laufen zahlreiche Biogas- und BHKW-Anlagen im EEG 2009 oder auch 2012. Deren Betreiber müssen weiterhin jährlich bis zum 28.02. für das abgelaufene Jahr das Gutachten eines Umweltgutachters vorlegen, das die Einhaltung der in der maßgeblichen EEG-Fassung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen bestätigt. Das gilt nicht nur für den NawaRo- und Gülle-Bonus, sondern vor allem auch für den KWK-Bonus oder die Einsatzstoffbezogene Vergütung im EEG 2012. Durch die derzeitigen kommunalen Planungen und die Bemühungen vieler Betreiber um Optimierung des Anlagenbetriebs werden die Wärmekonzepte immer komplexer. Hätten Sie gewusst, dass z.B. für die Beheizung von Hähnchenmastställen der KWK-Bonus pro Jahr EUR 17.000,-, EUR 39.000,- oder gar EUR 46.000,- betragen kann, allein abhängig von der Wahl der gewählten Begutachtungsklausel? Oder dass Sie auch im Rahmen des EEG 2009 gewisse Abfallstoffe einsetzen können, ohne die Boni zu verlieren ? Diese Themen verlangen eine sorgfältige Betrachtung durch uns als erfahrene Umweltgutachter. So setzen namhafte Netzbetreiber gerade auch in Zweifelsfällen auf unsere Gutachten, um Streitfälle und Gerichtsverfahren zu vermeiden.
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